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Zitierfest

MarkenG · Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen

§ 16 MarkenG – Wiedergabe einer eingetragenen Marke in Nachschlagewerken

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) Erweckt die Wiedergabe einer eingetragenen Marke in einem Wörterbuch, einem Lexikon oder einem ähnlichen Nachschlagewerk den Eindruck, daß es sich bei der Marke um eine Gattungsbezeichnung für die Waren oder Dienstleistungen handelt, für die die Marke eingetragen ist, kann der Inhaber der Marke vom Verleger des Werkes verlangen, daß der Wiedergabe der Marke ein Hinweis beigefügt wird, daß es sich um eine eingetragene Marke handelt.

(2) Ist das Werk bereits erschienen, so beschränkt sich der Anspruch darauf, daß der Hinweis nach Absatz 1 bei einer neuen Auflage des Werkes aufgenommen wird.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn das Nachschlagewerk in der Form einer elektronischen Datenbank vertrieben wird oder wenn zu einer elektronischen Datenbank, die ein Nachschlagewerk enthält, Zugang gewährt wird.

Verweise

Vorschriften, die auf § 16 MarkenG verweisen

Rechtsprechung zu § 16 MarkenG

2 Entscheidungen zitieren § 16 MarkenG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BPatG, Beschl. v. 09.03.2010 – 27 W (pat) 211/09 (amtliche Veröffentlichung) · 27. Senat

    Leitsatz: GELBE SEITEN 1. Zur Darlegungs- und Beweislast im Verfahren über die Löschung einer kraft Verkehrsdurchsetzung eingetragenen Marke. 2. Zu den Anforderungen an den Nachweis eines beschreibenden Gehalts eines in einer Marke enthaltenen Begriffs (hier: Gelbe Seiten). 3. Zur Berücksichtigungsfähigkeit von Verkehrsbefragungen, welche für eine gleichlautende frühere Marke durchgeführt wurden, als …
  • BPatG, Beschl. v. 15.02.2011 – 27 W (pat) 100/10 (amtliche Veröffentlichung) · 27. Senat

    Leitsatz: Gelbe Seiten II 1. Einen Löschungsantrag kann jeder Gesellschafter stellen, auch wenn die Gesellschaft die Löschung der Marke bereits beantragt hatte. 2. Die Entscheidung über einen Löschungsantrag der Gesellschaft führt zu keiner Rechtskraftbindung gegenüber ihren Gesellschaftern. 3. Auch im Fall der Eintragung einer Marke als verkehrsdurchgesetztes Zeichen umfasst die Überprüfung im …

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