Für das Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 gelten § 148 Absatz 1 und 2 sowie § 149 entsprechend, soweit die Verordnung keine Bestimmungen enthält, die dem entgegenstehen.
MarkenG · Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen
§ 150 MarkenG – Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 608/2013
Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.
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