Erweist sich die Beschlagnahme als von Anfang an ungerechtfertigt und hat der Antragsteller den Antrag nach § 146 Abs. 1 in bezug auf die beschlagnahmten Waren aufrechterhalten oder sich nicht unverzüglich erklärt (§ 147 Abs. 2 Satz 2), so ist er verpflichtet, den dem Verfügungsberechtigten durch die Beschlagnahme entstandenen Schaden zu ersetzen.
MarkenG · Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen
§ 149 MarkenG – Schadensersatz bei ungerechtfertigter Beschlagnahme
Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 149 MarkenG verweisen
- § 119 MarkenG – Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes
- § 150 MarkenG – Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 608/2013
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