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Zitierfest

LuftVG · Luftverkehrsgesetz

§ 70 LuftVG

Amtliche Fassung, Stand 06.10.2026.

(1) Die Luftaufsichtsstelle oder auf Flugplätzen ohne Luftaufsichtsstelle die Flugleitung darf

  • 1. zum Zwecke der Erfüllung der ihr nach § 29 dieses Gesetzes zugewiesenen Aufgaben,
  • 2. zum Zwecke der Strafverfolgung nach den §§ 59, 60 und 62 dieses Gesetzes,
  • 3. zum Zwecke der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 58 dieses Gesetzes, § 108 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung und nach § 43 der Luftverkehrs-Ordnung,
  • 4. zum Zwecke der Durchführung des Such- und Rettungsdienstes,
  • 5. zum Zwecke der Flugunfalluntersuchung,
  • 6. zum Zwecke der Luftfahrtstatistik,
  • 7. zum Zwecke der zollrechtlichen Überwachung

folgende Daten über den Start und die Landung von Luftfahrzeugen verarbeiten:

  • - Staatszugehörigkeits- und Eintragungszeichen des Luftfahrzeugs,
  • - Luftfahrzeugmuster,
  • - Anzahl der Besatzungsmitglieder,
  • - Anzahl der Fluggäste,
  • - Art des Fluges,
  • - Start- und Zielflugplatz (nur bei Überlandflug).

Die Daten sind im Hauptflugbuch zu speichern.

(2) Die Daten nach Absatz 1 dürfen an das Bundesministerium für Verkehr, das Bundesministerium der Verteidigung, die Strafverfolgungs- und Justizbehörden, das Luftfahrt-Bundesamt, die Flugsicherungsorganisation, die für die Untersuchung von Flugunfällen zuständige Behörde, an die zuständigen Zolldienststellen und an die Luftfahrtbehörden der Länder übermittelt werden, wenn dies für die in Absatz 1 genannten Zwecke im Einzelfall erforderlich ist.

(3) Die Daten sind im Hauptflugbuch zu löschen, soweit sie zur Erfüllung der in Absatz 1 aufgeführten Aufgaben und Zwecke nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch nach zwei Jahren. Dies gilt nicht, soweit die nach Absatz 1 erhobenen Daten durch Löschung der letzten drei Buchstaben des Eintragungszeichens anonymisiert worden sind.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 70 LuftVG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 70 LuftVG? Zitiere den Wortlaut.“

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