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Zitierfest

LuftVG · Luftverkehrsgesetz

§ 40 LuftVG

Amtliche Fassung, Stand 06.10.2026.

Der Ersatzberechtigte verliert die Rechte, die ihm nach diesem Gesetz zustehen, wenn er nicht spätestens drei Monate, nachdem er von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erhalten hat, diesem den Unfall anzeigt. Der Rechtsverlust tritt nicht ein, wenn die Anzeige infolge eines Umstandes unterblieben ist, den der Ersatzberechtigte nicht zu vertreten hat, oder wenn der Ersatzpflichtige innerhalb der Frist auf andere Weise von dem Unfall Kenntnis erhalten hat.

Verweise

Vorschriften, die auf § 40 LuftVG verweisen

  • § 25 LuftVG
  • § 54 LuftVG – Haftung für Schäden bei Beförderung in einem militärischen Luftfahrzeug
  • Anhang EV LuftVG – Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel XI Sachgebiet C Abschnitt III (BGBl. II 1990, 889, 1106)

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