Auf die Verjährung finden die für unerlaubte Handlungen geltenden Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
LuftVG · Luftverkehrsgesetz
§ 39 LuftVG
Amtliche Fassung, Stand 06.10.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 39 LuftVG verweisen
- § 25 LuftVG
- Anhang EV LuftVG – Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel XI Sachgebiet C Abschnitt III (BGBl. II 1990, 889, 1106)
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