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Zitierfest

LuftVG · Luftverkehrsgesetz

§ 21a LuftVG

Amtliche Fassung, Stand 06.10.2026.

Luftfahrtunternehmen, die ihren Hauptsitz nicht im Geltungsbereich des Luftverkehrsrechts der Europäischen Union haben, bedürfen einer Betriebsgenehmigung zur Durchführung von Fluglinienverkehr von und nach der Bundesrepublik Deutschland. § 2 Abs. 9 und § 21 Abs. 1 Satz 2 bis 4 und Abs. 2 und 3 finden entsprechende Anwendung.

Verweise

Vorschriften, die auf § 21a LuftVG verweisen

Rechtsprechung zu § 21a LuftVG

Eine Entscheidung zitiert § 21a LuftVG.

  • BGH, Verfügung v. 16.02.2016 – X ZR 5/15 · 10. Zivilsenat

    Luftbeförderungsvertrag: Inhaltskontrolle der Formularklausel über die Bezahlung des Flugpreises in voller Höhe bei Buchung

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