Luftfahrtunternehmen, die ihren Hauptsitz nicht im Geltungsbereich des Luftverkehrsrechts der Europäischen Union haben, bedürfen einer Betriebsgenehmigung zur Durchführung von Fluglinienverkehr von und nach der Bundesrepublik Deutschland. § 2 Abs. 9 und § 21 Abs. 1 Satz 2 bis 4 und Abs. 2 und 3 finden entsprechende Anwendung.
LuftVG · Luftverkehrsgesetz
§ 21a LuftVG
Amtliche Fassung, Stand 06.10.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 21a LuftVG verweisen
Rechtsprechung zu § 21a LuftVG
Eine Entscheidung zitiert § 21a LuftVG.
BGH, Verfügung v. 16.02.2016 – X ZR 5/15 · 10. Zivilsenat
Luftbeförderungsvertrag: Inhaltskontrolle der Formularklausel über die Bezahlung des Flugpreises in voller Höhe bei Buchung
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