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Zitierfest

LuftVG · Luftverkehrsgesetz

§ 21 LuftVG

Amtliche Fassung, Stand 06.10.2026.

(1) Luftfahrtunternehmen, die Personen oder Sachen gewerbsmäßig durch Luftfahrzeuge auf bestimmten Linien öffentlich und regelmäßig befördern (Fluglinienverkehr), bedürfen dafür einer besonderen Genehmigung (Flugliniengenehmigung). Die Flugliniengenehmigung soll die Bedingungen berücksichtigen, die in den Vereinbarungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und anderen Staaten, in die der Linienverkehr durchgeführt wird, festgelegt sind. § 20 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 findet entsprechende Anwendung. Die Flugliniengenehmigung kann versagt werden, wenn durch den beantragten Fluglinienverkehr öffentliche Interessen beeinträchtigt werden.

(2) Flugpläne, Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen sind der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Die Anwendung von Flugplänen, Beförderungsentgelten und Beförderungsbedingungen kann ganz oder teilweise untersagt werden, wenn dadurch die öffentlichen Verkehrsinteressen nachhaltig beeinträchtigt werden. Luftfahrtunternehmen, die Linienverkehr betreiben, sind außer im Falle der Unzumutbarkeit jedermann gegenüber verpflichtet, Beförderungsverträge abzuschließen und ihn im Rahmen des veröffentlichten Flugplanes zu befördern. Den Beförderungsverträgen sind die veröffentlichten Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen zu Grunde zu legen, soweit sie nicht nach Satz 2 ganz oder teilweise untersagt sind. Im Übrigen werden Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen von den Parteien des Beförderungsvertrages frei vereinbart. Von den der Öffentlichkeit bekannt gemachten Beförderungsentgelten und Beförderungsbedingungen kann zugunsten der Vertragspartner der Luftfahrtunternehmen abgewichen werden.

(3) Beförderungsverpflichtungen auf Grund anderweitiger gesetzlicher Vorschriften bleiben unberührt.

(4) (weggefallen)

Verweise

Vorschriften, die auf § 21 LuftVG verweisen

Rechtsprechung zu § 21 LuftVG

6 Entscheidungen zitieren § 21 LuftVG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Urt. v. 16.02.2016 – X ZR 98/14 (amtliche Veröffentlichung) · 10. Zivilsenat

    Allgemeine Geschäftsbedingungen zum Luftbeförderungsvertrag: Klausel über die vollständige Zahlung des Flugpreises bei der Buchung

  • BGH, Urt. v. 16.02.2016 – X ZR 97/14 (amtliche Veröffentlichung) · 10. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Die Vereinbarung einer Verpflichtung des Fahr- oder Fluggastes, das Beförderungsentgelt bei Vertragsschluss zu entrichten, widerspricht nicht wesentlichen Grundgedanken des Rechts des Personenbeförderungsvertrags. 2. Eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Luftverkehrsunternehmens, nach der der Flugpreis unabhängig vom Zeitpunkt der Buchung bei Vertragsschluss zur Zahlung …
  • BGH, Verfügung v. 16.02.2016 – X ZR 5/15 (amtliche Veröffentlichung) · 10. Zivilsenat

    Luftbeförderungsvertrag: Inhaltskontrolle der Formularklausel über die Bezahlung des Flugpreises in voller Höhe bei Buchung

  • BFH, Urt. v. 06.11.2012 – VII R 33/09 (amtliche Veröffentlichung) · 7. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Einem Unternehmen, das kein Luftfahrtunternehmen ist, weil der Unternehmensgegenstand nicht die gewerbsmäßige Beförderung von Personen oder Sachen ist, und das auch keine Luftfahrt-Dienstleistungen erbringt, steht Befreiung von der Energiesteuer und Mineralölsteuer nicht zu . 2. NV: Der BFH kann die Rechtserkenntnis eines Urteils des EuGH auch dann berücksichtigen, wenn dieses …
  • BFH, Urt. v. 07.08.2012 – VII R 15/09 (amtliche Veröffentlichung) · 7. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Wer ein aufgetanktes Flugzeug lediglich verchartert ist kein entlastungsberechtigter Verwender des bei den Charterflügen verbrauchten Luftfahrtbetriebsstoffs, denn er überlässt die Sachherrschaft über das Flugzeug einem Dritten. Dabei ist es unbeachtlich, ob das Flugzeug mit oder ohne Piloten verchartert wird . 2. NV: Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Vertragsklausel bestimmt, dass …
  • BFH, Urt. v. 17.07.2012 – VII R 14/09 (amtliche Veröffentlichung) · 7. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Wer ein aufgetanktes Flugzeug lediglich verchartert ist kein entlastungsberechtigter Verwender des bei den Charterflügen verbrauchten Luftfahrtbetriebsstoffs, denn er überlässt die Sachherrschaft über das Flugzeug einem Dritten . 2. NV: Verwender kann nur sein, wer die mittelbare oder unmittelbare Sachherrschaft über das verwendete Mineralöl ausübt . 3. NV: Die bloße Vercharterung eines …

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