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Zitierfest

LuftVG · Luftverkehrsgesetz

§ 13 LuftVG

Amtliche Fassung, Stand 06.10.2026.

Sofern Baubeschränkungen im Bauschutzbereich infolge besonderer örtlicher Verhältnisse oder des Verwendungszwecks des Flughafens in bestimmten Geländeteilen für die Sicherheit der Luftfahrt nicht in dem nach § 12 festgelegten Umfang notwendig sind, können die Luftfahrtbehörden für diese Geländeteile Bauhöhen festlegen, bis zu welchen Bauwerke ohne ihre Zustimmung genehmigt werden können.

Verweise

Vorschriften, die auf § 13 LuftVG verweisen

Rechtsprechung zu § 13 LuftVG

2 Entscheidungen zitieren § 13 LuftVG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerfG, Beschl. v. 04.05.2011 – 1 BvR 1502/08 (amtliche Veröffentlichung) · 1. Senat 1. Kammer

    Nichtannahmebeschluss: Gesetzesunmittelbare Verfassungsbeschwerden gegen Novellierung des Fluglärmschutzgesetzes (juris: FluLärmG) unzulässig - Grundrechtsverletzung nicht hinreichend substantiiert dargelegt, zudem Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Darlegungslast bei der Rüge einer …

  • BVerwG, Urt. v. 10.04.2013 – 4 C 3/12 (amtliche Veröffentlichung) · 4. Senat

    Leitsatz: 1. Die Bundeswehr ist im Rahmen ihrer Befugnis, von den luftverkehrsrechtlich vorgegebenen Mindestflughöhen abzuweichen (§ 30 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 LuftVG), von den habitatschutzrechtlichen Verfahrensschritten gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 3 bis 5 BNatSchG nicht freigestellt. 2. Die Mitwirkung anerkannter Naturschutzverbände bei einer habitatschutzrechtlich erforderlichen Abweichungsentscheidung …

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