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Zitierfest

LuftVG · Luftverkehrsgesetz

§ 10c LuftVG – Berichterstattung an die Europäische Kommission

Amtliche Fassung, Stand 06.10.2026.

Zur Vorbereitung der Berichterstattung an die Europäische Kommission hat die Planfeststellungsbehörde dem Bundesministerium für Verkehr erstmals zum 30. April 2026 und sodann alle zwei Jahre für ihren Zuständigkeitsbereich folgende Angaben aus dem Berichtszeitraum mitzuteilen:

  • 1. Die Anzahl der laufenden sowie abgeschlossenen Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren nach § 10b Absatz 1,
  • 2. die durchschnittliche Verfahrensdauer der abgeschlossenen Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren,
  • 3. die Anzahl der Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren, die über einen Zeitraum von mehr als vier Jahren seit Fristbeginn andauern,
  • 4. die Anzahl der Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren mit Fristüberschreitung.

Verweise

Vorschriften, die auf § 10c LuftVG verweisen

  • § 70a WHG – Planfeststellungsverfahren bei Häfen im transeuropäischen Verkehrsnetz

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