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Zitierfest

LStVG · Landesstraf- und Verordnungsgesetz

Art. 59 LStVG – Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 112 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten

Amtliche Fassung, Stand 09.12.2024.

Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 112 OWiG ist bei Zuwiderhandlungen gegen Anordnungen des Landtags oder seines Präsidenten der Direktor des Landtagsamts.

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„Was regelt Art. 59 LStVG? Zitiere den Wortlaut.“

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