Die Lebenspartner haben bei der Erfüllung der sich aus dem lebenspartnerschaftlichen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen einander nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen.
LPartG · Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft
§ 4 LPartG – Umfang der Sorgfaltspflicht
Amtliche Fassung, Stand 11.06.2024.
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„Was regelt § 4 LPartG? Zitiere den Wortlaut.“