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Zitierfest

LPartG · Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft

§ 4 LPartG – Umfang der Sorgfaltspflicht

Amtliche Fassung, Stand 11.06.2024.

Die Lebenspartner haben bei der Erfüllung der sich aus dem lebenspartnerschaftlichen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen einander nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 4 LPartG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 4 LPartG? Zitiere den Wortlaut.“

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