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Zitierfest

LkrO · Landkreisordnung für den Freistaat Bayern

Art. 86 LkrO – Kreiskasse

Amtliche Fassung, Stand 28.07.2026.

(1) Die Kreiskasse erledigt alle Kassengeschäfte des Landkreises.

(2) Der Landkreis hat einen Kassenverwalter und einen Stellvertreter zu bestellen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn er seine Kassengeschäfte ganz durch eine Stelle außerhalb der Landkreisverwaltung besorgen läßt. Die Anordnungsbefugten der Landkreisverwaltung, der Leiter und die Prüfer des Rechnungsprüfungsamts können nicht gleichzeitig die Aufgaben eines Kassenverwalters oder seines Stellvertreters wahrnehmen.

(3) Der Kassenverwalter und sein Stellvertreter dürfen weder miteinander noch mit den Anordnungsbefugten der Landkreisverwaltung, dem Leiter und den Prüfern des Rechnungsprüfungsamts durch ein Angehörigenverhältnis im Sinn des Art. 20 Abs. 5 BayVwVfG verbunden sein.

(4) Sonderkassen sollen mit der Kreiskasse verbunden werden. Ist eine Sonderkasse nicht mit der Kreiskasse verbunden, gelten für den Verwalter der Sonderkasse und dessen Stellvertreter die Absätze 2 und 3 entsprechend.

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