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Zitierfest

LkrO · Landkreisordnung für den Freistaat Bayern

Art. 87 LkrO – Übertragung von Kassen- und Rechnungsgeschäften

Amtliche Fassung, Stand 28.07.2026.

Der Landkreis kann das Ermitteln von Ansprüchen und von Zahlungsverpflichtungen, das Vorbereiten der entsprechenden Kassenanordnungen, die Kassengeschäfte und das Rechnungswesen ganz oder zum Teil von einer Stelle außerhalb der Landkreisverwaltung besorgen lassen, wenn die ordnungsgemäße und sichere Erledigung und die Prüfung nach den für den Landkreis geltenden Vorschriften gewährleistet sind.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 87 LkrO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 87 LkrO? Zitiere den Wortlaut.“

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