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Zitierfest

LkrO · Landkreisordnung für den Freistaat Bayern

Art. 85 LkrO – Pflicht zur Einrichtung interner Meldestellen

Amtliche Fassung, Stand 28.07.2026.

Für Beschäftigungsgeber, die im Eigentum oder unter der Kontrolle eines Landkreises stehen, gelten § 12 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 sowie die §§ 13 bis 18 HinSchG entsprechend. Ausgenommen von Satz 1 sind Beschäftigungsgeber mit in der Regel weniger als 50 Beschäftigten. Art. 56 Abs. 4 Satz 3 GO gilt entsprechend.

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„Was regelt Art. 85 LkrO? Zitiere den Wortlaut.“

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