Soweit eine Änderung des Verwendungszwecks oder die Aufhebung der Zweckbestimmung zulässig ist, beschließt hierüber der Kreistag. Der Beschluß bedarf der Genehmigung.
LkrO · Landkreisordnung für den Freistaat Bayern
Art. 73 LkrO – Änderung des Verwendungszwecks; Aufhebung der Zweckbestimmung
Amtliche Fassung, Stand 28.07.2026.
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