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Zitierfest

LkrO · Landkreisordnung für den Freistaat Bayern

Art. 72 LkrO – Begriff; Verwaltung

Amtliche Fassung, Stand 28.07.2026.

(1) Vermögenswerte, die der Landkreis von Dritten unter der Auflage entgegennimmt, sie zu einem bestimmten öffentlichen Zweck zu verwenden, ohne daß eine rechtsfähige Stiftung entsteht, sind ihrer Zweckbestimmung gemäß nach den für das Kreisvermögen geltenden Vorschriften zu verwalten.

(2) Die Vermögenswerte sind in ihrem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Sie sind vom übrigen Kreisvermögen getrennt zu verwalten und so anzulegen, daß sie für ihren Verwendungszweck verfügbar sind.

(3) Der Ertrag darf nur für den Stiftungszweck verwendet werden. Ist eine Minderung eingetreten, so sollen die Vermögensgegenstände aus dem Ertrag wieder ergänzt werden.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 72 LkrO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 72 LkrO? Zitiere den Wortlaut.“

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