Der Landkreis kann Unternehmen außerhalb seiner allgemeinen Verwaltung in folgenden Rechtsformen betreiben:
- 1. als Eigenbetrieb,
- 2. als selbständiges Kommunalunternehmen des öffentlichen Rechts,
- 3. in den Rechtsformen des Privatrechts.
LkrO · Landkreisordnung für den Freistaat Bayern
Der Landkreis kann Unternehmen außerhalb seiner allgemeinen Verwaltung in folgenden Rechtsformen betreiben:
Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 74 LkrO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt Art. 74 LkrO? Zitiere den Wortlaut.“