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Zitierfest

LkrO · Landkreisordnung für den Freistaat Bayern

Art. 35 LkrO – Vertretung des Landkreises nach außen; Verpflichtungsgeschäfte

Amtliche Fassung, Stand 28.07.2026.

(1) Die Landrätin oder der Landrat vertritt den Landkreis nach außen. Der Umfang der Vertretungsmacht ist auf ihre oder seine Befugnisse beschränkt.

(2) Erklärungen, durch welche der Landkreis verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform; das gilt nicht für ständig wiederkehrende Geschäfte des täglichen Lebens, die finanziell von unerheblicher Bedeutung sind. Die Erklärungen sind durch die Landrätin oder den Landrat oder ihre Stellvertretung unter Angabe der Amtsbezeichnung zu unterzeichnen. Sie können auf Grund einer diesen Erfordernissen entsprechenden Vollmacht auch von Bediensteten des Landratsamts unterzeichnet werden. Bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen genügt die Textform, soweit eine andere Rechtsvorschrift nichts Abweichendes bestimmt.

(3) Verletzt die Landrätin oder der Landrat in Ausübung der ihnen anvertrauten öffentlichen Gewalt schuldhaft die ihnen einem anderen gegenüber obliegende Amtspflicht, so haftet für die Folgen der Staat, wenn es sich um reine Staatsangelegenheiten handelt. Im übrigen haftet der Landkreis.

Rechtsprechung zu Art. 35 LkrO

3 Entscheidungen zitieren Art. 35 LkrO: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Urt. v. 18.11.2016 – V ZR 266/14 (amtliche Veröffentlichung) · 5. Zivilsenat

    Leitsatz: Die organschaftliche Vertretungsmacht des ersten Bürgermeisters einer bayerischen Gemeinde ist im Außenverhältnis allumfassend und unbeschränkt; infolgedessen wird die Gemeinde auch durch solche Rechtshandlungen des ersten Bürgermeisters berechtigt und verpflichtet, die dieser ohne die erforderliche Beschlussfassung des Gemeinderats vorgenommen hat.
  • BGH, Beschl. v. 18.03.2016 – V ZR 266/14 (amtliche Veröffentlichung) · 5. Zivilsenat

    Leitsatz: Bei dem Zweiten Senat des Bundesarbeitsgerichts wird angefragt, ob dieser daran festhält, dass eine bayerische Gemeinde durch ihren ersten Bürgermeister nur dann wirksam vertreten wird, wenn die nach der gemeindeinternen Kompetenzverteilung für die Rechtshandlung erforderliche Beschlussfassung des Gemeinderats erfolgt ist.
  • BGH, Urt. v. 22.11.2012 – III ZR 150/12 (amtliche Veröffentlichung) · 3. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Nach bayerischem Landesrecht ist die Unterbringung von psychisch Kranken oder psychisch Gestörten zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Art. 1 Abs. 1 BayUnterbrG) eine staatliche Aufgabe, die von den (neben anderen Stellen primär zuständigen) Landratsämtern als Staatsbehörden und nicht als Kreisbehörden wahrgenommen wird (Art. 37 Abs. 1 …

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