Zum Inhalt springen
Zitierfest

LkrO · Landkreisordnung für den Freistaat Bayern

Art. 34 LkrO – Zuständigkeit der Landrätinnen und Landräte

Amtliche Fassung, Stand 28.07.2026.

(1) Die Landrätin oder der Landrat erledigt in eigener Zuständigkeit

  • 1. die laufenden Angelegenheiten, die für den Landkreis keine grundsätzliche Bedeutung haben und keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lassen,
  • 2. die Angelegenheiten des Landkreises, die im Interesse der Sicherheit der Bundesrepublik oder eines ihrer Länder geheimzuhalten sind.

Für die laufenden Angelegenheiten nach Satz 1 Nr. 1, die nicht unter Nummer 2 fallen, kann der Kreistag Richtlinien aufstellen.

(2) Der Kreistag kann der Landrätin oder dem Landrat durch die Geschäftsordnung weitere Angelegenheiten zur selbständigen Erledigung übertragen. Das gilt nicht für Angelegenheiten, die nach Art. 30 Abs. 1 nicht auf beschließende Ausschüsse übertragen werden können. Der Kreistag kann der Landrätin oder dem Landrat übertragene Angelegenheiten im Einzelfall nicht wieder an sich ziehen; das Recht des Kreistags, die Übertragung allgemein zu widerrufen, bleibt unberührt.

(3) Die Landrätin oder der Landrat ist befugt, an Stelle des Kreistags, des Kreisausschusses und der weiteren Ausschüsse dringliche Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen. Hiervon haben sie dem Kreistag oder dem Ausschuß in der nächsten Sitzung Kenntnis zu geben.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 34 LkrO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 34 LkrO? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten