Die Landrätin oder der Landrat führt den Vorsitz im Kreistag, im Kreisausschuß und in den weiteren Ausschüssen. Sie vollziehen die gefaßten Beschlüsse. Ist die Landrätin oder der Landrat verhindert oder persönlich beteiligt, so handelt ihr Vertreter. Ist dieser bereits Mitglied des jeweiligen Ausschusses, nimmt dessen Vertreter für die Dauer der Vertretung den Sitz im Ausschuss ein.
LkrO · Landkreisordnung für den Freistaat Bayern
Art. 33 LkrO – Vorsitz im Kreistag; Vollzug der Beschlüsse
Amtliche Fassung, Stand 28.07.2026.
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„Was regelt Art. 33 LkrO? Zitiere den Wortlaut.“