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Zitierfest

LkrO · Landkreisordnung für den Freistaat Bayern

Art. 37 LkrO – Landratsamt

Amtliche Fassung, Stand 28.07.2026.

(1) Das Landratsamt ist Kreisbehörde. Soweit es rein staatliche Aufgaben, insbesondere die staatliche Aufsicht über die kreisangehörigen Gemeinden und über sonstige Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts wahrnimmt, ist es Staatsbehörde.

(2) Geeignete staatliche Aufgaben sind mit Ausnahme der staatlichen Aufsicht durch Einzelgesetze auf die Kreisverwaltung zu übertragen.

(3) Jedem Landratsamt wird mindestens eine Staatsbeamtin oder ein Staatsbeamter mit der Befähigung für das Richteramt zugeteilt. Sie sollen als juristische Sachverständige zu den Sitzungen des Kreistags, des Kreisausschusses und der weiteren Ausschüsse zugezogen werden. Nach Bedarf werden weitere Staatsbeamtinnen und Staatsbeamte zugewiesen. Die Staatsbeamtinnen und Staatsbeamten unterstehen der Dienstaufsicht der Landrätin oder des Landrats.

(4) Die Landrätin oder der Landrat kann eigene Befugnisse in Angelegenheiten der laufenden Verwaltung teilweise den Staatsbediensteten oder den Kreisbediensteten übertragen und hierbei entsprechende Zeichnungsvollmacht erteilen; eine darüber hinausgehende Übertragung bedarf der Zustimmung des Kreistags.

(5) Für die Haftung der Staats- und Kreisbediensteten gegenüber Dritten gilt Art. 35 Abs. 3 entsprechend.

(6) Im Vollzug der Staatsaufgaben wird die Landrätin oder der Landrat als Organ des Staates tätig und untersteht lediglich den Weisungen der vorgesetzten Dienststellen.

Rechtsprechung zu Art. 37 LkrO

2 Entscheidungen zitieren Art. 37 LkrO: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Urt. v. 22.11.2012 – III ZR 150/12 (amtliche Veröffentlichung) · 3. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Nach bayerischem Landesrecht ist die Unterbringung von psychisch Kranken oder psychisch Gestörten zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Art. 1 Abs. 1 BayUnterbrG) eine staatliche Aufgabe, die von den (neben anderen Stellen primär zuständigen) Landratsämtern als Staatsbehörden und nicht als Kreisbehörden wahrgenommen wird (Art. 37 Abs. 1 …
  • BSG, Urt. v. 25.04.2023 – B 7/14 AS 69/21 R (amtliche Veröffentlichung) · 7. Senat

    Leitsatz: Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (hier: Verwaltungskosten), die der Bund einem zugelassenen kommunalen Träger zu ersetzen hat, sind grundsätzlich nur solche, für die der zugelassene kommunale Träger im Vollzug des SGB II Geld tatsächlich aufgewandt, also gezahlt hat.

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