Bund und Länder wirken im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse zur Gewährleistung der Sicherheit der Erzeugnisse zusammen. Nähere Einzelheiten können in Vereinbarungen geregelt werden; hierbei können insbesondere besondere Gremien für das Zusammenwirken vorgesehen werden.
LFGB · Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch
§ 49a LFGB – Zusammenarbeit von Bund und Ländern
Amtliche Fassung, Stand 03.02.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 49a LFGB verweisen
- § 57c LFGB – Überwachung