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Zitierfest

LFGB · Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch

§ 49a LFGB – Zusammenarbeit von Bund und Ländern

Amtliche Fassung, Stand 03.02.2026.

Bund und Länder wirken im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse zur Gewährleistung der Sicherheit der Erzeugnisse zusammen. Nähere Einzelheiten können in Vereinbarungen geregelt werden; hierbei können insbesondere besondere Gremien für das Zusammenwirken vorgesehen werden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 49a LFGB verweisen