Die Länder können zur Durchführung der Überwachung weitere Vorschriften erlassen.
LFGB · Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch
§ 48 LFGB – Landesrechtliche Bestimmungen
Amtliche Fassung, Stand 03.02.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 48 LFGB verweisen
- § 57c LFGB – Überwachung
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