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Zitierfest

LFGB · Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch

§ 48 LFGB – Landesrechtliche Bestimmungen

Amtliche Fassung, Stand 03.02.2026.

Die Länder können zur Durchführung der Überwachung weitere Vorschriften erlassen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 48 LFGB verweisen

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 48 LFGB nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 48 LFGB? Zitiere den Wortlaut.“

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