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Zitierfest

LFGB · Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch

§ 43 LFGB – Probenahme

Amtliche Fassung, Stand 03.02.2026.

(1) Die mit der Überwachung beauftragten Personen und, bei Gefahr im Verzug, die Beamten der Polizei sind befugt, gegen Empfangsbescheinigung Proben nach ihrer Auswahl zum Zweck der Untersuchung zu fordern oder zu entnehmen. Soweit in unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union oder in Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, ist ein Teil der Probe oder, sofern die Probe nicht oder ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks nicht in Teile von gleicher Beschaffenheit teilbar ist, ein zweites Stück der gleichen Art und, soweit vorhanden aus demselben Los, und von demselben Hersteller wie das als Probe entnommene, zurückzulassen, um das Recht des Unternehmers auf ein zweites Sachverständigengutachten zu gewährleisten; der Hersteller kann auf die Zurücklassung einer Probe verzichten.

(2) Zurückzulassende Proben sind amtlich zu verschließen oder zu versiegeln. Sie sind mit dem Datum der Probenahme und dem Datum des Tages zu versehen, nach dessen Ablauf der Verschluss oder die Versiegelung als aufgehoben gilt.

(3) Derjenige, bei dem die Probe zurückgelassen worden ist und der nicht der Hersteller ist, hat die Probe sachgerecht zu lagern und aufzubewahren und sie auf Verlangen des Herstellers auf dessen Kosten und Gefahr dem Hersteller oder einer vom Hersteller beauftragten Person zur anschließenden Untersuchung durch einen nach lebensmittelrechtlichen Vorschriften zugelassenen privaten Sachverständigen auszuhändigen.

(4) Für Proben, die im Rahmen der amtlichen Überwachung nach diesem Gesetz entnommen werden, wird grundsätzlich keine Entschädigung geleistet. Im Einzelfall ist eine Entschädigung bis zur Höhe des Verkaufspreises zu leisten, wenn andernfalls eine unbillige Härte eintreten würde.

(5) Absatz 1 Satz 2 und die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Proben von Futtermitteln.

Verweise

Vorschriften, die auf § 43 LFGB verweisen

  • § 42 LFGB – Durchführung der Überwachung
  • § 43a LFGB – Probenahme bei Erzeugnissen, die unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln angeboten werden
  • § 51 LFGB – Durchführung des Monitorings
  • § 57c LFGB – Überwachung
  • § 60 LFGB – Bußgeldvorschriften

Rechtsprechung zu § 43 LFGB

2 Entscheidungen zitieren § 43 LFGB: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Urt. v. 29.02.2012 – 7 C 8/11 (amtliche Veröffentlichung) · 7. Senat

    Leitsatz: 1. § 26 Abs. 4 Satz 1 GenTG ermächtigt - als Verbotsnorm - nicht nur zur Untersagung von gesetzwidrigen Handlungen, sondern - als Gebotsnorm - darüber hinaus auch zur Anordnung von Maßnahmen zur Beseitigung verbotswidrig herbeigeführter Zustände. 2. Der Begriff der Freisetzung nach § 3 Nr. 5 GenTG als gezieltes Ausbringen von gentechnisch veränderten Organismen in die Umwelt setzt lediglich …
  • EuGH, Beschl. v. 19.05.2009 – C-166/08 · Siebte Kammer

    Strafverfahren gegen Guido Weber. Ersuchen um Vorabentscheidung: Amtsgericht Büdingen - Deutschland. Art. 104 § 3 der Verfahrensordnung - Richtlinie 89/397/EWG - Amtliche Lebensmittelüberwachung - Recht der Betroffenen auf Einholung eines Gegengutachtens - Begriff des Steuerpflichtigen.

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