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Zitierfest

LFGB · Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch

§ 24 LFGB – Gewähr für bestimmte Anforderungen

Amtliche Fassung, Stand 03.02.2026.

Der Verkäufer eines Futtermittels übernimmt die Gewähr dafür, dass das Futtermittel die in Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 bezeichneten Anforderungen erfüllt.

Rechtsprechung zu § 24 LFGB

3 Entscheidungen zitieren § 24 LFGB: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Urt. v. 22.10.2014 – VIII ZR 195/13 (amtliche Veröffentlichung) · 8. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. § 24 LFGB ist eine Ausnahmeregelung, die auf der Grundlage von § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB abweichend vom Verschuldenserfordernis als Regelform des Vertretenmüssens eine strengere Haftung bestimmt. 2. Danach haftet der Verkäufer von Futtermitteln, sofern er keine Angaben über die Beschaffenheit des Futters gemacht hat und dieses nicht der handelsüblichen Reinheit und Unverdorbenheit entspricht …
  • BGH, Urt. v. 06.12.2017 – VIII ZR 246/16 (amtliche Veröffentlichung) · 8. Zivilsenat

    Leitsatz: 1a. Für die Untersuchungsobliegenheit nach § 377 Abs. 1 ist darauf abzustellen, welche in den Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs fallenden Maßnahmen einem ordentlichen Kaufmann im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung auch der schutzwürdigen Interessen des Verkäufers zur Erhaltung seiner Gewährleistungsrechte zugemutet werden können. Dabei ist einerseits zu berücksichtigen, dass …
  • BGH, Urt. v. 06.12.2017 – VIII ZR 245/16 (amtliche Veröffentlichung) · 8. Zivilsenat

    Kaufvertrag über eine Futtermittellieferung: Verschuldensunabhängige Verkäuferhaftung für eine Dioxinbelastung von Futteröl; Einwand der Verletzung von Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach Gesetz, Allgemeinen Geschäftsbedingungen und/oder Handelsbrauch

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