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Zitierfest

LFGB · Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch

§ 12 LFGB – Weitere Verbote

Amtliche Fassung, Stand 03.02.2026.

Es ist verboten, andere als dem Verbot des Artikels 14 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 unterliegende Lebensmittel, die für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet sind, in den Verkehr zu bringen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 12 LFGB verweisen

Rechtsprechung zu § 12 LFGB

2 Entscheidungen zitieren § 12 LFGB: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 29.09.2016 – I ZR 232/15 (amtliche Veröffentlichung) · 1. Zivilsenat

    Internet-Werbung für ein Nahrungsergänzungsmittel: Vorliegen einer speziellen gesundheitsbezogenen Angabe; Angabe einer bestimmten Wirkung des Produkts ohne Benennung des dafür kausalen Nährstoffs

  • BGH, Urt. v. 13.07.2023 – I ZR 68/21 (amtliche Veröffentlichung) · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: Bakterienkulturen 1. Ein Erzeugnis stellt ein Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Buchst. g der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 dar, wenn krankheitsbedingt ein erhöhter oder spezifischer Nährstoffbedarf besteht, der durch das Lebensmittel gedeckt werden soll. Für eine solche Einstufung reicht es nicht aus, dass der Patient allgemein aus der Aufnahme dieses …

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