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Zitierfest

LBO SL · Landesbauordnung (LBO) Vom 18. Februar 2004

§ 81 LBO SL – Einstellung von Arbeiten

Amtliche Fassung, Stand 27.08.2025.

(1) Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet, geändert oder beseitigt, kann die Bauaufsichtsbehörde die Einstellung der Arbeiten anordnen. Dies gilt insbesondere, wenn

  • 1. die Ausführung eines genehmigungsbedürftigen oder nach § 63 freigestellten Vorhabens ohne Baugenehmigung

oder Einreichung der erforderlichen Unterlagen nach § 63 Abs. 2 oder entgegen den Vorschriften des § 73 Abs. 6 und 7 begonnen wurde,

  • 2. bei der Ausführung eines Vorhabens von der erteilten Genehmigung abgewichen wird, obwohl es dazu einer Genehmigung bedurft hätte,
  • 3. bei der Ausführung eines nach § 63 freigestellten Vorhabens von den eingereichten Bauvorlagen abgewichen wird, es sei denn die Abweichung ist nach § 61 verfahrensfrei,
  • 4. Bauprodukte verwendet werden, die entgegen der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 keine CE-Kennzeichnung oder entgegen § 22 kein Ü-Zeichen tragen,
  • 5. Bauprodukte verwendet werden, die unberechtigt mit der CE-Kennzeichnung oder dem Ü-Zeichen (§ 22 Abs. 3) gekennzeichnet sind.

(2) Werden unzulässige Arbeiten trotz einer schriftlich oder mündlich verfügten Einstellung fortgesetzt, so kann die Bauaufsichtsbehörde die Baustelle, die Anlage oder einzelne Teile derselben versiegeln oder die an der Baustelle vorhandenen Bauprodukte, Geräte, Maschinen und Bauhilfsmittel in amtlichen Gewahrsam bringen. Satz 1 gilt auch, wenn nach Erlass eines unanfechtbaren oder eines für sofort vollziehbar erklärten Benutzungsverbots die verbotene Nutzung fortgesetzt wird.

Verweise

Vorschriften, die auf § 81 LBO SL verweisen

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