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Zitierfest

LBO SL · Landesbauordnung (LBO) Vom 18. Februar 2004

§ 44 LBO SL – Blitzschutzanlagen

Amtliche Fassung, Stand 27.08.2025.

Bauliche Anlagen, bei denen nach Lage, Bauart oder Nutzung Blitzschlag leicht eintreten oder zu schweren Folgen führen kann, sind mit dauernd wirksamen Blitzschutzanlagen zu versehen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 44 LBO SL verweisen