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Zitierfest

LBO SL · Landesbauordnung (LBO) Vom 18. Februar 2004

§ 43 LBO SL – Aufbewahrung fester Abfallstoffe

Amtliche Fassung, Stand 27.08.2025.

(1) Feste Abfallstoffe dürfen innerhalb von Gebäuden vorübergehend aufbewahrt werden, in Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 jedoch nur, wenn die dafür bestimmten Räume

  • 1. Trennwände und Decken als raumabschließende Bauteile mit der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Wände und
  • 2. Öffnungen vom Gebäudeinnern zum Aufstellraum mit feuerhemmenden, dicht- und selbstschließenden Abschlüssen haben,
  • 3. unmittelbar vom Freien entleert werden können und
  • 4. eine ständig wirksame Lüftung haben.

(2) Abfallschächte in Gebäuden sind nicht zulässig.

Verweise

Vorschriften, die auf § 43 LBO SL verweisen

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