Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.
LBO SL · Landesbauordnung (LBO) Vom 18. Februar 2004
§ 15 LBO SL – Brandschutz
Amtliche Fassung, Stand 27.08.2025.
Verweise
Vorschriften, die auf § 15 LBO SL verweisen
- § 78 LBO SL – Bauüberwachung
- § 86 LBO SL – Verordnungsermächtigungen