Bauliche Anlagen müssen so beschaffen sein, dass durch Wasser, Feuchtigkeit, Einflüsse der Witterung, pflanzliche oder tierische Schädlinge oder durch andere chemische, physikalische oder biologische Einflüsse Gefahren oder unzumutbare Belästigungen oder Nachteile nicht entstehen. Baugrundstücke müssen für bauliche Anlagen entsprechend geeignet sein.
LBO SL · Landesbauordnung (LBO) Vom 18. Februar 2004
§ 14 LBO SL – Schutz gegen schädliche Einwirkungen
Amtliche Fassung, Stand 27.08.2025.
Verweise
Vorschriften, die auf § 14 LBO SL verweisen
- § 64 LBO SL – Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren
- § 86 LBO SL – Verordnungsermächtigungen