Zum Inhalt springen
Zitierfest

LBO SL · Landesbauordnung (LBO) Vom 18. Februar 2004

§ 14 LBO SL – Schutz gegen schädliche Einwirkungen

Amtliche Fassung, Stand 27.08.2025.

Bauliche Anlagen müssen so beschaffen sein, dass durch Wasser, Feuchtigkeit, Einflüsse der Witterung, pflanzliche oder tierische Schädlinge oder durch andere chemische, physikalische oder biologische Einflüsse Gefahren oder unzumutbare Belästigungen oder Nachteile nicht entstehen. Baugrundstücke müssen für bauliche Anlagen entsprechend geeignet sein.

Verweise

Vorschriften, die auf § 14 LBO SL verweisen