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Zitierfest

LBO SL · Landesbauordnung (LBO) Vom 18. Februar 2004

§ 12b LBO SL – Photovoltaikanlagen auf öffentlichen Gebäuden und Stellplätzen

Amtliche Fassung, Stand 27.08.2025.

(1) Bei der Errichtung oder der grundlegenden Dachsanierung eines öffentlichen Gebäudes und bei der Errichtung dazu gehörender neuer Stellplätze gilt § 12a entsprechend.

(2) Öffentliche Gebäude sind Gebäude im Eigentum der öffentlichen Hand. Öffentliche Hand sind

  • a) der Bund, die Länder, die Gemeinden und die Gemeindeverbände sowie jede aufgrund eines Bundes- oder Landesgesetzes eingerichtete Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts mit Ausnahme von Religionsgemeinschaften und
  • b) jede Körperschaft oder Personenvereinigung des Privatrechts, wenn an ihr eine oder mehrere juristische Personen nach Buchstabe a unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit der Anteile besitzen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 12b LBO SL verweisen

  • § 12c LBO SL – Vorbereitung von Gebäuden für die spätere Installation von Photovoltaikanlagen
  • § 65 LBO SL – Baugenehmigungsverfahren

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