(1) Bei der Errichtung oder der grundlegenden Dachsanierung eines öffentlichen Gebäudes und bei der Errichtung dazu gehörender neuer Stellplätze gilt § 12a entsprechend.
(2) Öffentliche Gebäude sind Gebäude im Eigentum der öffentlichen Hand. Öffentliche Hand sind
- a) der Bund, die Länder, die Gemeinden und die Gemeindeverbände sowie jede aufgrund eines Bundes- oder Landesgesetzes eingerichtete Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts mit Ausnahme von Religionsgemeinschaften und
- b) jede Körperschaft oder Personenvereinigung des Privatrechts, wenn an ihr eine oder mehrere juristische Personen nach Buchstabe a unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit der Anteile besitzen.