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Zitierfest

LBO SH · Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (Landesbauordnung - LBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2024

§ 71 LBO SH – Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens

Amtliche Fassung, Stand 13.12.2024.

Zuständige Behörden nach § 36 Absatz 2 Satz 3 des Baugesetzbuchs sind die Kommunalaufsichtsbehörden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 71 LBO SH verweisen