Mit Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde dürfen unter den Voraussetzungen des § 17 Absatz 1 im Einzelfall nicht geregelte Bauprodukte verwendet werden, wenn ihre Verwendbarkeit im Sinne des § 16b Absatz 1 nachgewiesen ist. Wenn Gefahren im Sinne des § 3 Absatz 2 nicht zu erwarten sind, kann die oberste Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall erklären, dass ihre Zustimmung nicht erforderlich ist.
LBO SH · Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (Landesbauordnung - LBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2024
§ 20 LBO SH – Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall
Amtliche Fassung, Stand 13.12.2024.
Verweise
Vorschriften, die auf § 20 LBO SH verweisen
- § 16c LBO SH – Anforderungen für die Verwendung von CE-gekennzeichneten Bauprodukten
- § 17 LBO SH – Verwendbarkeitsnachweise
- § 85 LBO SH – Verordnungsermächtigungen