Zum Inhalt springen
Zitierfest

LBO SH · Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (Landesbauordnung - LBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2024

§ 17 LBO SH – Verwendbarkeitsnachweise

Amtliche Fassung, Stand 13.12.2024.

(1) Ein Verwendbarkeitsnachweis (§§ 18 bis 20) ist für ein Bauprodukt erforderlich, wenn

  • 1. es keine Technische Baubestimmung und keine allgemein anerkannte Regel der Technik gibt,
  • 2. das Bauprodukt von einer Technischen Baubestimmung (§ 85a Absatz 2 Nummer 3) wesentlich abweicht oder
  • 3. eine Verordnung nach § 85 Absatz 4a es vorsieht.

(2) Ein Verwendbarkeitsnachweis ist nicht erforderlich für ein Bauprodukt,

  • 1. das von einer allgemein anerkannten Regel der Technik abweicht, für das jedoch nachweislich die Gleichwertigkeit mit der allgemein anerkannten Regel der Technik gegeben ist, oder
  • 2. das für die Erfüllung der Anforderungen dieses Gesetzes oder der Anforderungen aus Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes nur eine untergeordnete Bedeutung hat.

(3) Die Technischen Baubestimmungen nach § 85a enthalten eine nicht abschließende Liste von Bauprodukten, die keines Verwendbarkeitsnachweises nach Absatz 1 bedürfen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 17 LBO SH verweisen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 17 LBO SH nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 17 LBO SH? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten