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Zitierfest

LBauO RP · Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) Vom 24. November 1998

§ 87a LBauO RP – Technische Baubestimmungen

Amtliche Fassung, Stand 19.11.2025.

(1) Die Anforderungen nach § 3 Abs. 1 und § 4 können durch Technische Baubestimmungen konkretisiert werden.

(2) Die Konkretisierungen können durch Bezugnahmen auf technische Regeln und deren Fundstellen oder auf andere Weise erfolgen, insbesondere in Bezug auf

  • 1. bestimmte bauliche Anlagen oder ihre Teile,
  • 2. die Planung, Bemessung und Ausführung baulicher Anlagen und ihrer Teile,
  • 3. die Leistung von Bauprodukten in bestimmten baulichen Anlagen oder ihren Teilen, insbesondere
  • a) Planung, Bemessung und Ausführung baulicher Anlagen bei Einbau eines Bauproduktes,
  • b) Merkmale von Bauprodukten, die sich für einen Verwendungszweck auf die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 auswirken,
  • c) Verfahren für die Feststellung der Leistung eines Bauproduktes im Hinblick auf Merkmale, die sich für einen Verwendungszweck auf die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 auswirken,
  • d) zulässige oder unzulässige besondere Verwendungszwecke,
  • e) die Festlegung von Klassen und Stufen in Bezug auf bestimmte Verwendungszwecke,
  • f) die für einen bestimmten Verwendungszweck anzugebende oder erforderliche und anzugebende Leistung in Bezug auf ein Merkmal, das sich für einen Verwendungszweck auf die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 auswirkt, soweit vorgesehen in Klassen und Stufen,
  • 4. die Bauarten und die Bauprodukte, die nur eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses nach § 17a Abs. 3 oder nach § 20 Abs. 1 bedürfen,
  • 5. Voraussetzungen zur Abgabe der Übereinstimmungserklärung für ein Bauprodukt nach § 23,
  • 6. die Art, den Inhalt und die Form technischer Dokumentation.

(3) Die Technischen Baubestimmungen sollen nach den Grundanforderungen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 gegliedert sein.

(4) Die Technischen Baubestimmungen enthalten die in § 18b Abs. 3 genannte Liste.

Verweise

Vorschriften, die auf § 87a LBauO RP verweisen