Bei der Anordnung, Errichtung, Instandhaltung, Änderung und Nutzungsänderung baulicher Anlagen sind die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse, die Belange des Umwelt- und Klimaschutzes und die Belange und Sicherheitsbedürfnisse von Frauen, Familien und Kindern, von Menschen mit Behinderungen und älteren Menschen insbesondere im Hinblick auf die Barrierefreiheit sowie angemessenen Wohnraum auch für Familien mit mehreren Kindern und für besondere Wohnformen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften zu berücksichtigen. Darüber hinaus sind die Bestimmungen zum barrierefreien Bauen im Sinne des § 3 Abs. 4 des Landesinklusionsgesetzes sowie sonstiger Vorschriften zugunsten von Menschen mit Behinderungen zu berücksichtigen.
LBauO RP · Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) Vom 24. November 1998
§ 4 LBauO RP – Soziale und ökologische Belange
Amtliche Fassung, Stand 19.11.2025.
Verweise
Vorschriften, die auf § 4 LBauO RP verweisen
- § 87a LBauO RP – Technische Baubestimmungen
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