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Zitierfest

LBauO RP · Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) Vom 24. November 1998

§ 84 LBauO RP – Der Bauaufsicht nicht unterliegende Vorhaben

Amtliche Fassung, Stand 19.11.2025.

Wenn nach anderen Rechtsvorschriften eine Genehmigung, Bewilligung oder Erlaubnis erforderlich ist, bedürfen keines bauaufsichtlichen Verfahrens:

  • 1. Anlagen in und an oberirdischen Gewässern, Anlagen der Gewässerbenutzung, der Gewässerunterhaltung und des Gewässerausbaus sowie Deiche und Dämme; ausgenommen sind Gebäude,
  • 2. Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen,
  • 3. Entwässerungs- und Bewässerungsanlagen,
  • 4. Abfallentsorgungsanlagen,
  • 5. Anlagen für das Fernmeldewesen und Anlagen für die öffentliche Versorgung mit Elektrizität, Gas und Wärme; ausgenommen sind oberirdische Anlagen mit mehr als 50 m³ umbauten Raums oder Behälterinhalt sowie Gebäude,
  • 6. Aufschüttungen und Abgrabungen im Außenbereich, die unter die Naturschutz- und Wassergesetze von Bund und Land oder das Landesgesetz über den Abbau und die Verwertung von Bimsvorkommen fallen,
  • 7. überwachungsbedürftige Anlagen nach § 2 Nr. 1 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnlG) vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146 -3162-) in der jeweils geltenden Fassung,
  • 8. Anlagen, die im Rahmen eines Flurbereinigungsverfahrens außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile errichtet werden, mit Ausnahme von Gebäuden.

Die für den Vollzug dieser Rechtsvorschriften zuständigen Behörden nehmen die Aufgaben nach § 69 wahr.

Verweise

Vorschriften, die auf § 84 LBauO RP verweisen

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