Mit Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde dürfen unter den Voraussetzungen des § 18b Abs. 1 im Einzelfall Bauprodukte verwendet werden, wenn ihre Verwendbarkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 nachgewiesen ist. Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann für genau begrenzte Fälle festlegen, dass ihre Zustimmung nicht erforderlich ist.
LBauO RP · Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) Vom 24. November 1998
§ 21 LBauO RP – Zustimmung im Einzelfall
Amtliche Fassung, Stand 19.11.2025.
Verweise
Vorschriften, die auf § 21 LBauO RP verweisen
- § 18a LBauO RP – Anforderungen für die Verwendung von CE-gekennzeichneten Bauprodukten
- § 18b LBauO RP – Verwendbarkeitsnachweise
- § 50 LBauO RP – Bauliche Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung (Sonderbauten)
- § 87 LBauO RP – Ermächtigung zum Erlass von Rechts- und Verwaltungsvorschriften