Vor Einreichung des Bauantrags ist auf Antrag der Bauherrschaft zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind, ein Vorbescheid zu erteilen. Der Vorbescheid gilt vier Jahre. Die Frist kann auf in Textform gestellten Antrag jeweils bis zu zwei Jahre verlängert werden. Ist die Frist bereits zwei Mal verlängert worden, ist eine weitere Verlängerung nicht möglich. Die §§ 68 bis 71, § 72 Absatz 1 bis 5 und § 73 Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend.
LBauO M-V · Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2015
§ 75 LBauO M-V – Vorbescheid
Amtliche Fassung, Stand 08.07.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 75 LBauO M-V verweisen
- § 61 LBauO M-V – Verfahrensfreie Bauvorhaben, Beseitigung von Anlagen
- § 62 LBauO M-V – Genehmigungsfreistellung
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 75 LBauO M-V nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt § 75 LBauO M-V? Zitiere den Wortlaut.“