Ist ein Bauantrag eingereicht, kann der Beginn der Bauarbeiten für die Baugrube und für einzelne Bauteile oder Bauabschnitte auf in Textform gestellten Antrag schon vor Erteilung der Baugenehmigung gestattet werden (Teilbaugenehmigung). § 72 gilt entsprechend.
LBauO M-V · Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2015
§ 74 LBauO M-V – Teilbaugenehmigung
Amtliche Fassung, Stand 08.07.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 74 LBauO M-V verweisen
- § 84 LBauO M-V – Ordnungswidrigkeiten
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