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Zitierfest

LBauO M-V · Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2015

§ 64 LBauO M-V – Baugenehmigungsverfahren

Amtliche Fassung, Stand 08.07.2026.

Bei genehmigungsbedürftigen baulichen Anlagen, die nicht unter § 63 fallen, prüft die Bauaufsichtsbehörde

  • 1. die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 des Baugesetzbuches,
  • 2. Anforderungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes und aufgrund dieses Gesetzes,
  • 3. andere öffentlich-rechtliche Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt oder ersetzt wird,
  • 4. bautechnische Nachweise nach § 66.

Verweise

Vorschriften, die auf § 64 LBauO M-V verweisen