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Zitierfest

LBauO M-V · Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2015

§ 47 LBauO M-V – Aufenthaltsräume

Amtliche Fassung, Stand 08.07.2026.

(1) Aufenthaltsräume müssen eine lichte Raumhöhe von mindestens 2,40 m haben. Aufenthaltsräume in Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 müssen eine lichte Raumhöhe von mindestens 2,30 m haben. Im Dachraum genügt eine lichte Raumhöhe von mindestens 2,20 m über mindestens der Hälfte ihrer Netto-Raumfläche. Raumteile mit einer lichten Höhe bis zu 1,50 m bleiben außer Betracht. Werden bei einem rechtmäßig bestehenden Gebäude Wohnungen geteilt oder wird Wohnraum durch Nutzungsänderung geschaffen, ist eine Raumhöhe von mindestens 2,30 m abweichend von Satz 1 zulässig.

(2) Aufenthaltsräume müssen ausreichend belüftet und mit Tageslicht belichtet werden können. Sie müssen Fenster mit einem Rohbaumaß der Fensteröffnungen von mindestens 1/8 der Netto-Raumfläche des Raumes einschließlich der Netto-Raumfläche verglaster Vorbauten und Loggien haben.

(3) Aufenthaltsräume, deren Nutzung eine Belichtung mit Tageslicht verbietet, sowie Verkaufsräume, Schank- und Speisegaststätten, ärztliche Behandlungs-, Sport-, Spiel-, Werk- und ähnliche Räume sind ohne Fenster zulässig.

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