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Zitierfest

LBauO M-V · Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2015

§ 46 LBauO M-V – Blitzschutzanlagen

Amtliche Fassung, Stand 08.07.2026.

Bauliche Anlagen, bei denen nach Lage, Bauart oder Nutzung Blitzschlag leicht eintreten oder zu schweren Folgen führen kann, sind mit dauernd wirksamen Blitzschutzanlagen zu versehen.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 46 LBauO M-V nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 46 LBauO M-V? Zitiere den Wortlaut.“

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