Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und in Stand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.
LBauO M-V · Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2015
§ 14 LBauO M-V – Brandschutz
Amtliche Fassung, Stand 08.07.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 14 LBauO M-V verweisen
- § 85 LBauO M-V – Verordnungsermächtigungen
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