Bauliche Anlagen müssen so angeordnet, beschaffen und gebrauchstauglich sein, dass durch Wasser, Feuchtigkeit, pflanzliche und tierische Schädlinge sowie andere chemische, physikalische oder biologische Einflüsse Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. Baugrundstücke müssen für bauliche Anlagen geeignet sein.
LBauO M-V · Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2015
§ 13 LBauO M-V – Schutz gegen schädliche Einflüsse
Amtliche Fassung, Stand 08.07.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 13 LBauO M-V verweisen
- § 85 LBauO M-V – Verordnungsermächtigungen