Auf Verfahren nach § 2c, bei denen bis zum 17. März 2009 eine Anzeige eingegangen ist, sind die Vorschriften dieses Gesetzes in der bis zum 17. März 2009 geltenden Fassung anzuwenden.
KWG · Gesetz über das Kreditwesen
§ 64k KWG – Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie
Amtliche Fassung, Stand 12.05.2026.