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Zitierfest

KWG · Gesetz über das Kreditwesen

§ 64k KWG – Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie

Amtliche Fassung, Stand 12.05.2026.

Auf Verfahren nach § 2c, bei denen bis zum 17. März 2009 eine Anzeige eingegangen ist, sind die Vorschriften dieses Gesetzes in der bis zum 17. März 2009 geltenden Fassung anzuwenden.