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Zitierfest

KWG · Gesetz über das Kreditwesen

§ 64h KWG – Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie

Amtliche Fassung, Stand 12.05.2026.

(1) (weggefallen)

(2) (weggefallen)

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(5) Institute dürfen personenbezogene Daten, die sie vor dem 1. Januar 2007 erhoben haben, nach Maßgabe des § 10 Absatz 2 verarbeiten.

(6) (weggefallen)

(7) § 2 Abs. 8a ist bis längstens zum 31. Dezember 2014 anzuwenden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 64h KWG verweisen