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Zitierfest

KWG · Gesetz über das Kreditwesen

§ 64b KWG – Übergangsvorschrift zu § 24 Absatz 1d

Amtliche Fassung, Stand 12.05.2026.

Die Anzeigepflicht nach § 24 Absatz 1d ist erstmals zum Meldestichtag 31. Dezember 2023 zu erfüllen.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 64b KWG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 64b KWG? Zitiere den Wortlaut.“

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